Der reguläre Abgabetermin für die jährliche Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung) ist geändert worden und ist für Erklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nun der 31. Juli des Folgejahres (§149 AO).
Für die Erklärungen 2019 und 2020 gelten aufgrund der Coronapandemie allerdings verlängerte Fristen.
Sind Sie Mitglied eines Lohnsteuerhilfevereins oder nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, so gilt eine verlängerte Frist bis zum 31. Mai 2022. Für die Erklärung 2019 wurde diese Frist auf den 31.8.2021 verlängert. Das Finanzamt kann allerdings eine frühere Abgabe anordnen. Weitere Infos hierzu finden Sie hier (2020) und hier (2019).
Mit BFH-Urteil vom 12.11.2009 wurde die Befristung zur Abgabe der Antragsveranlagung, einer freiwilligen Steuererklärung (früher als Lohnsteuerjahresausgleich bezeichnet), weiter verlängert. So kann nun auch noch für die vier zurückliegenden Jahre eine Steuererklärung abgegeben werden.
Steuerpflichtigen, die mit einer Erstattung für Jahre bis einschließlich 2017 rechnen und bisher noch keine Erklärung abgegeben haben, können dies nun in 2021 nachholen.