Der Grundfreibetrag wird von bisher 10.347 Euro auf 10.908 Euro erhöht. Für Ehepaare, die gemeinsam eine Steuererklärung abgeben, verdoppelt sich dieser Betrag auf 21.816 Euro.
Der Einkommensteuertarif wurde entsprechend dem neuen Grundfreibetrag angepasst, und einige Tarifeckwerte wurden erhöht, um eine unerwünschte Progression zu verhindern.
Die Freigrenze für die Berechnung des Solidaritätszuschlags beträgt im Steuerjahr 2023 17.543 Euro und 35.086 Euro bei Anwendung des Splittingtarifs für Ehepaare.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben.
Ab 2023 können Arbeitnehmer, die ihren beruflichen Mittelpunkt nicht im Arbeitszimmer haben oder ohne eigenes Arbeitszimmer im Home-Office arbeiten, eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage als Werbungskosten geltend machen.
Der Sparer-Pauschbetrag wird von 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht, bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepartnern auf 2.000 Euro.
Vermietete Wohngebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, können mit drei Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Für effiziente Mietobjekte, die bestimmte Kriterien erfüllen, besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Sonderabschreibung.
Ab dem Steuerjahr 2023 können Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge bis zu einem Höchstbetrag von 26.528 Euro vollständig in der Steuererklärung abgesetzt werden, bei gemeinsamer Veranlagung von Ehepartnern sind es 53.056 Euro.
Ab dem 1. Januar 2023 erhalten Familien mit Kindern Kindergeld in Höhe von 250 Euro pro Kind und Monat, ohne die bisherige Staffelung für verschiedene Kinder.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde zum 1. Januar 2023 auf 4.260 Euro angehoben, mit einer weiteren Erhöhung ab dem zweiten Kind um 240 Euro je Kind.
Der Ausbildungsfreibetrag für Eltern von volljährigen Kindern, die auswärtig untergebracht sind und sich in Berufsausbildung befinden, steigt ab dem Steuerjahr 2023 von bisher 924 Euro auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.